Vorbereitungsassistenz

Nach Erhalt der Approbation treten die meisten Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland eine Stelle als Vorbereitungsassistenz an. Da die Vorbereitungszeit begrenzt ist, wird auch das Arbeitsverhältnis häufig befristet geschlossen. Das Absolvieren der Vorbereitungsassistenzzeit ist Voraussetzung, um später als angestellt bzw. zugelassen zahnärztlich tätig zu werden (vgl. § 32b Zahnärzte-ZV bzw. §§ 18ff. Zahnärzte-ZV).

Die Vorbereitungszeit beträgt gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) Zahnärzte-ZV insgesamt zwei Jahre. Dabei muss gemäß § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV die Vorbereitung grundsätzlich eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen, wobei eine Tätigkeit als Vertreter nur anerkannt werden kann, wenn der Zahnarzt eine mindestens einjährige Vorbereitungszeit bereits absolviert hat.

Die Vorbereitungszeit bei einem Kassenzahnarzt kann im Umfang von bis zu drei Monaten durch eine Tätigkeit in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Für die übrige Zeit kann die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Tätigkeiten nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden.

Wozu dient Vorbereitungsassistenzzeit?

Die Vorbereitungsassistenzzeit dient gemäß 2.1 Assistentenrichtlinie der Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) dem Erwerb aller Inhalte der späteren vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Danach dient die Vorbereitungsassistenzzeit neben der Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere der Aneignung der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie der zu beachtenden Richtlinien. Hierzu zählen im Besonderen die für die vertragszahnärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Grundsätze über eine wirtschaftliche Behandlungs-und Verordnungsweise bei der Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Die KZVB informiert über die Beschäftigung von Assistenten auf ihrer Website.

Immer wieder wird empfohlen, die Vorbereitungszeit zu nutzen, um neben der Vertiefung der zahnmedizinischen Kenntnisse die Abläufe in einer Zahnarztpraxis kennenzulernen – besonders die nicht zahnmedizinischen. Wer plant, eine eigene Praxis zu gründen, kann hier erste Erfahrungen im Praxismanagement machen und vom erfahrenen Zahnarzt lernen, z.B. bei der Personalführung, im Marketing sowie zu steuerlichen und finanziellen Fragestellungen, die sich einem Praxisinhaber stellen.

Dauer der Vorbereitungsassistenzzeit

Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens zwei und maximal vier Jahre.

Die Beschäftigung als Vorbereitungsassistent kann ganztags (über 30 Wochenstunden) oder halbtags (über 15 Wochenstunden) erfolgen. Bei halbtägiger Beschäftigungszeit verlängert sich die nach § 3 Abs. 2 Buchst. b) Zahnärzte-ZV abzuleistende Vorbereitungszeit entsprechend.

Schwanger in der Vorbereitungszeit

Die schwangere Assistentin unterliegt dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Demnach darf der Arbeitgeber die Assistentin faktisch nicht mehr in der Praxis beschäftigen, sobald sie ihm die Schwangerschaft mitgeteilt hat. Für sie gilt dasselbe Beschäftigungsverbot wie für angestellte Zahnärztinnen.

Die Vorbereitungszeit wird in dem Moment unterbrochen, in dem die schwangere Assistentin nicht mehr in der Praxis tätig wird, also der Arbeitgeber das Beschäftigungsvberbot ausgesprochen hat. Die bereits absolvierte Vorbereitungszeit bleibt erhalten. Kehrt die Assistentin nach Entbindung, Mutterschutz und ggf. Elternzeit an den Arbeitsplatz zurück, läuft die zweijährige Vorbereitungszeit weiter.

Die Zahnärztin oder der Zahnarzt, der/dem die Vorbereitungsassistentin genehmigt wurde, hat die zuständige Bezirksstelle der KZVB über das Beschäftigungsverbot zu informieren und die Vorbereitungsassistentin abzumelden. Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ist zwingend ein neuer Antrag auf Beschäftigung der Vorbereitungsassistentin bei der KZVB zu stellen.

Quelle: Start in die Praxis. Gestaltungsmöglichkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung. Broschüre der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, Stand: November 2015

Beschäftigung einer Vorbereitungsassistenz

Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten ist gemäß 2.10 Assistentenrichtlinie der KZVB dem Vertragszahnarzt bzw. dem MVZ (Antragsteller) personenbezogen auf den Ausbilder zu erteilen und zeitlich zu befristen. Dabei ist der Vorbereitungsassistent einem einen Versorgungsauftrag ausfüllenden Zahnarzt (Ausbilder) zuzuordnen, siehe 2.3 Assistentenrichtlinie der KZVB.

Bei Beendigung der Zulassung des Antragstellers oder bei Beendigung der Tätigkeit des Ausbilders endet die Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistenz vorzeitig. Bei Verringerung der Tätigkeit des Ausbilders ist der Umfang der beschäftigten Vorbereitungsassistenten entsprechend anzupassen.

Die Beschäftigung einer Vorbereitungsassistenz genehmigt die zuständige Bezirksstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, die auch die Anträge online zur Verfügung stellt. Der Antrag muss rechtzeitig vor Beschäftigungsbeginn gestellt werden. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Keine Vorbereitungsassistenzzeit in Ausnahmefällen

Zahnärzte, die in einem Mitgliedsland der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind, müssen die Vorbereitungsassistenzzeit nicht absolvieren (vgl. § 3 Abs. 4 Zahnärzte-ZV).

Zahnärzte, die ihr Diplom nicht in den vorgenannten Ländern erworben haben, können grundsätzlich nur nach Erhalt einer Approbation oder einer Erlaubnis einer vorübergehenden Ausübung gemäß § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) zahnärztlich tätig sein.

Weitere Informationen für die Erteilung der Approbation bzw. Erlaubnis gemäß § 13 Zahnheilkundegesetz finden Sie unter Berufszulassung bei ausländischem Studium.

Eintrag in das Zahnarztregister

Wer die Vorbereitungszeit abgeleistet hat, kann bei der zuständigen Bezirksstelle der KZVB einen Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister stellen. Der Eintrag in das Zahnarztregister ermöglicht die Anstellung als Zahnarzt oder die Beantragung einer Zulassung als Vertragszahnarzt.

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Zahnärzte-ZV

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Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)

www.gesetze-im-internet.de

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