Mietvertrag
Hinweise zum Praxismietvertrag
- Unterscheidung zwischen Wohnungsmiete und gewerblicher Miete, Schutzregelungen aus dem Mietrecht für den Wohnungsmieter entfallen
- Laufzeit des Mietvertrags möglichst kurz, durch Gestaltungserklärung des Mieters einseitig verlängerbar (Optionsrecht)
- Formvorschriften des Mietvertrags: Prüfung rechtfertigt die Beauftragung eines spezialisierten Anwalts
- Sonderkündigungsrecht des Mieters, z.B. bei Berufsunfähigkeit oder Tod
- Berechtigung zu Rechtsformwechsel und Gesellschafteraufnahme festlegen
- Erlaubnis für bauliche Veränderungen durch den Mieter, die bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückzubauen sind
- Instandhaltungskosten und Schönheitsreparaturen: ausgewogene Regelung, Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Mieter und Vermieter
- Möglichkeit der Übertragung an einen Nachfolger: Verpflichtung des Vermieters, einen gewünschten Nachfolger zu akzeptieren, soweit keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen
- Konkurrenzschutz vereinbaren, sodass der Vermieter an keinen anderen Zahnarzt im Haus vermieten darf
- Mieterfreundlicher und sicherer Mietvertrag als starkes Verkaufsargument bei Veräußerung der Praxis
Lesen Sie die Hinweise ausführlich in: Kaum einer ist wichtiger. Zehn Tipps für den Praxismietvertrag (PDF | 399 KB), Artikel aus dem Bayerisches Zahnärzteblatt, BZB 3/2018, S. 26f.
Siehe auch Klarheit von Anfang an. Praxismietvertrag an individuelle Bedürfnisse anpassen (PDF | 93 KB), Artikel aus dem Bayerischen Zahnärzteblatt, BZB 11/2010, S. 44f.
Regelungen des BGB
Gesetzliche Grundlagen für Mietverträge über Geschäftsräume finden Sie von §§ 535 bis 548 BGB, ergänzt durch die Regelungen nach §§ 578, 579 bis 580a BGB.