Angestellt schwanger: Vertretung, Ruhen, Beendigung

Durch Ergänzung der Zulassungsverordnung für Zahnärzte im Zuge des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes wurden die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten flexibilisiert.

Vertretung

Ist die Weiterbeschäftigung einer schwangeren Zahnärztin aufgrund des Ausspruchs eines  Beschäftigungsverbotes nicht mehr möglich, kann für diese ein Vertreter beschäftigt werden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber, dem die Anstellungsgenehmigung erteilt wurde, ab Mitteilung der Schwangerschaft und Ausspruch des Beschäftigungsverbotes die Vertretung bei der für ihn zuständigen Bezirksstelle genehmigen zu lassen.

Ruhen der Anstellungsgenehmigung

Alternativ kommt das Ruhen der Anstellungsgenehmigung in Betracht. Ein Ruhen der Anstellungsgenehmigung muss dann bei dem dafür zuständigen Zulassungsausschuss beantragt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit nimmt die angestellte Zahnärztin ihre Tätigkeit wieder auf. Die Einreichung von weiteren Antragsunterlagen für die erneute Anstellung ist dann nicht notwendig.

Beendigung der Anstellungsgenehmigung

Wird keine der beiden Möglichkeiten in Betracht gezogen, ist die angestellte Zahnärztin mit Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes durch den Vertragszahnarzt zeitnah abzumelden. Der Zulassungsausschuss hat die Beendigung der Anstellungsgenehmigung festzustellen.

Quelle: Rundschreiben Nr. 4 der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns vom 28.06.2017

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