Berufszulassung bei ausländischem Studium

Wer seine zahnmedizinische Ausbildung im Ausland abgeschlossen hat, benötigt für eine zahnärztliche Berufstätigkeit in Bayern eine behördliche Berufszulassung als Zahnarzt. Berufszulassungen sind die zahnärztliche Approbation sowie die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. Nur die zahnärztliche Approbation berechtigt zur dauerhaften Ausübung der Zahnheilkunde.


Inhalt

Zahnärztliche Approbation beantragen

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde beantragen

Sprachtest für die zahnärztliche Berufszulassung abglegen

Nach Berufszulassung: Fachkunde im Strahlenschutz erwerben


Zahnärztliche Approbation beantragen...

... bei einem Studienabschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

Die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken sind für die Erteilung einer Approbation für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit ausländischer Ausbildung zuständig, wenn die zahnärztliche Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz abgeschlossen wurde.

Der Antrag kann ausschließlich über den Bayerischen Formularserver ausgefüllt werden. Der fertig ausgefüllte Antrag wird unterschrieben und an die zuständige Stelle per Post geschickt.

Antrag auf Erteilung der Approbation

Die Regierung von Oberbayern ist zuständig, wenn der zahnärztliche Beruf in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz ausgeübt werden soll.

Kontakt Regierung Oberbayern

Die Regierung von Unterfranken ist zuständig, wenn der zahnärztliche Beruf in Ober-, Mittel- oder Unterfranken ausgeübt werden soll.

Kontakt Regierung Unterfranken

... bei einem Studienabschluss aus Drittstaaten

Wenn die zahnärztliche Ausbildung außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, also in einem sogenannten Drittstaat, erfolgreich abgeschlossen wurde, ist die Regierung von Oberbayern die zuständige Behörde für die Erteilung einer Approbation, ganz gleich, in welchem bayerischen Regierungsbezirk die zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Der Antrag kann ausschließlich über den Bayerischen Formularserver ausgefüllt werden. Der fertig ausgefüllte Antrag wird unterschrieben und an die Regierung von Oberbayern per Post geschickt.

Antrag auf Erteilung der Approbation

Kontakt Regierung Oberbayern

Die Regierung von Oberbayern beantwortet auf ihrer Website häufig gestellte Fragen.


Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde beantragen

§ 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde regelt unter anderem

  • wer eine Erlaubnis erhalten kann (Abs. 1, Abs. 1a),
  • wie die Erlaubnis inhaltlich beschränkt werden kann und mit welchen sonstigen Einschränkungen sie zu erteilen ist (Abs. 2, Abs. 3).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde

  • weder eine Behandlung von Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, was sich aus dem vertragszahnärztlichen Zulassungsrecht ergibt,
  • noch eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt möglich ist, weil hierfür die zahnärztliche Approbation gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der Antrag kann ausschließlich über den Bayerischen Formularserver ausgefüllt werden. Der fertig ausgefüllte Antrag wird unterschrieben und an die zuständige Stelle per Post geschickt.

Antrag einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs

Die Regierung von Oberbayern ist zuständig, wenn der zahnärztliche Beruf in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz ausgeübt werden soll.

Kontakt Regierung Oberbayern

Die Regierung von Oberbayern beantwortet auf ihrer Website häufig gestellte Fragen.

Die Regierung von Unterfranken ist zuständig, wenn der zahnärztliche Beruf in Ober-, Mittel- oder Unterfranken ausgeübt werden soll.

Kontakt Regierung Unterfranken

Die Regierung von Unterfranken informiert auf ihrer Website zur Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs.


Sprachtest für die zahnärztliche Berufszulassung abglegen

Eine der Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, um in Deutschland eine Berufszulassung als Zahnarzt zu erhalten (Approbation bzw. Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde), ist, dass die betreffende Person über die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die jeweilige Berufszulassungsbehörde (Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Unterfranken) entscheidet im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer zahnärztlichen Berufszulassung, ob die antragstellende Person einen Sprachtest abzulegen hat.

Die 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 hat einstimmig Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen beschlossen. Auf der Grundlage dieses Eckpunktepapiers haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, die Regierung von Oberbayern sowie die Regierung von Unterfranken und die Bayerische Landeszahnärztekammer eine Verfahrensordnung für die Abnahme von Sprachtests bei Anträgen auf Erteilung einer zahnärztlichen Berufszulassung vereinbart.

Verfahrensordnung für Sprachtests (PDF | 334 KB)

Seit Ende 2016 übernimmt die Bayerische Landeszahnärztekammer die Sprachtests im Auftrag der jeweiligen Regierung im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens. Mit der Durchführung der Sprachtests hat die BLZK die eazf beauftragt. Wenn die Ablegung eines Sprachtests erforderlich ist, teilt dies die jeweilige Regierung dem Antragsteller im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens mit und verweist diesen an die eazf.

Termine für die Sprachprüfungen

www.eazf.de/sites/sprachtest

Kontakt

eazf GmbH
Flößergasse 1
81369 München
Tel.: 089 230211-468
Fax: 089 230211-438
sprachpruefungen@eazf.de

Sprechzeiten

Montag und Donnerstag: 08.00 bis 13.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 bis 11.30 und 12.00 bis 16.00 Uhr


Nach Berufszulassung: Fachkunde im Strahlenschutz erwerben

Zahnärzte, die nicht in Deutschland studiert haben, müssen die Fachkunde im Strahlenschutz nach Erhalt der Berufszulassung gesondert erwerben, um Röntgenaufnahmen anfertigen bzw. befunden zu dürfen.

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