Teilnahme an Praktika als Schwangere
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für „Studentinnen, die ein im Rahmen der (...) hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten” (vgl. § 1, Abs. 2 Punkt 8 Mutterschutzgesetz – MuSchG).
Das Gesetz beschreibt detailliert die unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen (siehe § 11 MuSchuG).
Die §§ 17 bis 24 MuSchG (Kündigungsverbot, Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts, Leistungen während der Elternzeit, Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen sowie das Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten) gelten für Studentinnen nicht.