Geschichte des Berufsrechts

Ursprung im 19. Jahrhundert

Seinen Ursprung findet das heutige Berufsrecht der Zahnärzte in Regelungen berufsständischer Organisationen zum Ende des 19. Jahrhunderts, die zugleich auch als Vorläuferorganisationen der Bundeszahnärztekammer zu verorten sind.

Dies gilt in Sonderheit für den „Vereinsbund Deutscher Zahnärzte“, gegründet 1891 in Breslau, der sich neben dem bereits seit 1859 existierenden „Zentral-Verein Deutscher Zahnärzte“ vorwiegend standesrechtlichen Fragen widmete.

Auf Forderungen des Vereinsbundes aus dem Jahr 1894 nach Schaffung einer eigenen zahnärztlichen Promotionsordnung basiert die Prüfungs- und Studienordnung aus dem Jahr 1909, die das Abitur als Studienvoraussetzung postulierte, die Zahnmedizin in das Medizinstudium eingliederte und eine Studiendauer von sieben Semestern vorschrieb.

Approbation und Standesordnung

Erst mit dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (1952) wurde die heilkundliche Gewerbefreiheit aufgehoben, die seit dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung im Jahr 1869 (1871 vom Deutschen Reich übernommen) galt.

§ 29 GewO sah allerdings vor, dass auch Zahnärzte, die sich als solche bezeichneten, der Approbation bedurften. Fehlende Gewerbeerlaubnis und unerlaubte Titelführung wurden bestraft, § 147 Nr. 1, 3 GewO (1872). Straflos dagegen durfte die Bezeichnung „Zahnkünstler“ geführt werden.

Seit 1892 bestand im Vereinsbund ein Ausschuss, der sich mit der Frage zu befassen hatte, „was bezüglich der allgemeinen Standesinteressen und der Standesehre berücksichtigt werden müsse“. 1896 wurde der Wortlaut einer Standesordnung als „Muster“ im Zahnärztlichen Vereinsblatt abgedruckt, die Umsetzung blieb den Mitgliedsvereinen überlassen.

Problematisch schien vor allem, dass diese Standesordnung nur die Vereinsmitglieder, nicht jedoch außen stehende Zahnärzte binden konnte. 1905 erfolgte die Gründung eines zahnärztlichen „Ehrengerichts“ durch den Vereinsbund.

Standesvertretung in Vereinsform

Im Jahr 1906 wurde in Baden und sechs Jahre später per „Verordnung betreffend die Einrichtung einer Standesvertretung der Zahnärzte“ für das Gebiet des Königreiches Preußen eine Zahnärztekammer errichtet. Beide Regelungen enthielten Disziplinarbefugnisse.

Weit überwiegend waren zu diesem Zeitpunkt die berufsständischen Regelungen jedoch vereinsrechtlicher Natur. Entsprechende Beschlüsse der Hauptversammlung des Vereinsbundes Deutscher Zahnärzte betreffen die Zusammenarbeit mit Nichtapprobierten (1901), Vertretungsregelungen (1904) oder späterhin die Frage der Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Zahntechniker (1915).

Der Vereinsbund, dem im Jahr 1901 32 zahnärztliche Standesvereine mit rund 800 Mitgliedern angehörten, was einem Organisationsgrad von mehr als 50 % entsprach (1906 waren es 63,9 %), setzte sich für den „Zugewinn sozialer Anerkennung“ und strikt gegen die gemeinsame Ausübung der Praxis mit nicht approbierten Personen ein; diese Beschlüsse mündeten auch in Entscheidungen der preußischen Zahnärztekammer.

Zahnarzt und Zahntechniker

Keine Bedenken hatte die Kammer (im Jahr 1920) bei einem Assoziationsvertrag zwischen Zahnarzt und Zahntechniker, „sofern Letzterer der Leiter des zahntechnischen Teils der Praxis ist und nicht am Patienten arbeitet und die Liierung nicht auf dem Schild zum Ausdruck kommt“.

Eine eigene Standesordnung beschloss die Preußische Zahnärztekammer erst 1923, die badische Zahnärztekammer folgte 1924.

Erste Berufsordnung

1933 Jahren erließ der „Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands“ eine „Berufsordnung“, die 1939 vom Verein „Deutsche Zahnärzteschaft“ als „Standes- und Verbandsordnung“ ergänzt wurde.

Die Nachfolgeorganisation, der „Verband der Deutschen Zahnärztlichen Berufsvertretungen“ verabschiedete 1952, also im Jahr des Inkrafttretens des Zahnheilkundegesetzes, eine „Berufsordnung für die deutschen Zahnärzte“, die in der Folge nach und nach, z.T. mit erheblichen Abweichungen von den Länderkammern übernommen wurde.

Taupitz sah später (1991) sogar eine „gewisse Lethargie“ bei der Anpassung an die jeweiligen gesetzlichen, sozialen oder politischen Verhältnisse, wobei die Gründe wohl eher in der Diversifikation sowie den medizinisch-ethischen Fragestellungen im ärztlichen Tätigkeitsbereich zu sehen sind.

Berufsrecht und Werbung

Ein weites Feld zur Anwendung des Berufsrechtes bot sich bereits im 19. Jahrhundert durch die aktive Werbung der Zahnärzteschaft um den Patienten. Entsprechend restriktiv fielen die Beschlüsse der Preußischen Zahnärztekammer aus. Die „Schilderfrage“ hat den Berufsstand bis weit in die 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts befasst.

Ähnlich virulent war die Frage, wann Anzeigen geschaltet werden durften. Bis in die jüngste Zeit von Bedeutung bleiben die Titelführung und eventuelle Zusatzbezeichnungen. Schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts wird ins Feld geführt, dass „Spezialist“ zum Beispiel nur der sein könne, dessen Tätigkeit sich auf das Spezialgebiet beschränke.

Aktuellen Bezug haben auch Entscheidungen der Preußischen Zahnärztekammer, wonach Garantieversprechen zum Behandlungserfolg oder gar „eine Gewährleistung irgendwelcher Art“ der Würde des Zahnarztes zuwider laufen (Urteil vom 20.3.1916).

 

Zitiert nach: Rudolf Ratzel/Peter Knüpper: Berufsrecht und Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung,

In: Rudolf Ratzel/Bernd Luxenburger (Hrsg.), Handbuch Medizinrecht, Verlag C.F. Müller, 3. Auflage 2015

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